Rezept & Kosten

Vom Rezept zur fertigen Versorgung.

Verordnung, Genehmigung, Zuzahlung – klingt kompliziert, ist es mit uns aber nicht. Hier finden Sie alles Wichtige auf einen Blick.

Zeichnung: Rezept mit Haken, Versichertenkarte und ein Paar Einlagen

Der Ablauf

So kommen Sie zu Ihrer Versorgung

Um die Formalitäten mit Ihrem Kostenträger kümmern wir uns. Sie müssen nur wissen, was als Nächstes passiert.

  1. Arztbesuch

    Ihre Ärztin oder Ihr Arzt klärt die Ursache Ihrer Beschwerden und stellt bei Bedarf eine Verordnung aus.

  2. Rezept einlösen

    Kommen Sie mit dem Rezept zu uns. Lösen Sie es zeitnah ein, denn Hilfsmittelverordnungen sind nur begrenzt gültig.

  3. Beratung & Maßnehmen

    Wir untersuchen Ihre Füße, nehmen Maß und erstellen – falls nötig – einen Kostenvoranschlag.

  4. Genehmigung

    Wo eine Genehmigung erforderlich ist, reichen wir alles beim Kostenträger ein und melden uns, sobald sie vorliegt.

  5. Fertigung & Abholung

    Ihre Versorgung wird gefertigt und angepasst. Bei der Abholung zahlen Sie nur Ihre Zuzahlung bzw. Ihren Eigenanteil.

Gut vorbereitet

Bitte zum Termin mitbringen

Damit wir Sie optimal beraten können, bringen Sie am besten Folgendes mit:

  • Ihre ärztliche Verordnung (Rezept)
  • Ihre Versichertenkarte
  • Die Schuhe, die Sie am häufigsten tragen
  • Vorhandene Einlagen oder Hilfsmittel
  • Arztbriefe oder Befunde, falls vorhanden
  • Bei Sicherheitsschuhen: Unterlagen Ihres Arbeitgebers

Kostenträger

Wer zahlt was?

Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt von Ihrer Versicherung und vom Anlass der Versorgung ab.

Gesetzliche Krankenkasse

Übernimmt bei medizinischer Notwendigkeit und ärztlicher Verordnung die Kosten für Einlagen, Zurichtungen, Maß- und Therapieschuhe. Sie zahlen die gesetzliche Zuzahlung und bei Schuhen einen Eigenanteil.

Private Versicherung & Beihilfe

Sie erhalten eine Rechnung und reichen diese bei Ihrer Versicherung bzw. Beihilfestelle ein. Wie viel erstattet wird, hängt von Ihrem Tarif ab – fragen Sie am besten vorab nach.

Deutsche Rentenversicherung

Zuständig für orthopädische Versorgungen von Sicherheitsschuhen, wenn Sie mindestens 15 Jahre versichert sind und die Ursache nicht in einem Arbeitsunfall liegt.

Agentur für Arbeit

Zuständig bei Sicherheitsschuhversorgungen, wenn Sie weniger als 15 Jahre versichert sind.

Berufsgenossenschaft

Übernimmt die Versorgung, wenn sie durch einen Arbeits- oder Wegeunfall notwendig geworden ist. Die Verordnung stellt die Durchgangsärztin oder der Durchgangsarzt aus.

Selbstzahler

Sie möchten ein zusätzliches Paar Einlagen, Sporteinlagen oder eine Versorgung ohne Rezept? Kein Problem – wir beraten Sie transparent zu den Kosten.

Zuzahlung & Eigenanteil

Was Sie selbst tragen

Bei gesetzlich Versicherten fallen zwei Arten von Eigenbeteiligung an – die Zuzahlung und, bei Schuhen, der Eigenanteil.

Gesetzliche Zuzahlung

10 %

der Kosten – mindestens 5 €, höchstens 10 € je Verordnung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind befreit.

Eigenanteil bei Schuhen

je Paar

Ein gesetzlich festgelegter Betrag für orthopädische Schuhe, abhängig von Schuhart und Alter. Er gilt auch bei Zuzahlungsbefreiung.

Die aktuellen Beträge für Ihre Versorgung nennen wir Ihnen gern persönlich. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die Regelungen Ihres Kostenträgers.

Häufige Fragen

Fragen rund um Rezept & Kosten

Wie lange ist mein Rezept gültig?

Verordnungen für Hilfsmittel sollten zeitnah eingelöst werden – bei gesetzlich Versicherten in der Regel innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung. Kommen Sie am besten direkt nach dem Arztbesuch zu uns.

Wie hoch ist die Zuzahlung?

Für Hilfsmittel wie Einlagen beträgt die gesetzliche Zuzahlung 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Verordnung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.

Was ist der Unterschied zwischen Zuzahlung und Eigenanteil?

Die Zuzahlung ist Ihr gesetzlicher Beitrag zu jedem Hilfsmittel. Der Eigenanteil fällt zusätzlich bei orthopädischen Schuhen an, weil Sie sich dadurch den Kauf eines normalen Schuhs sparen. Er muss auch bei einer Zuzahlungsbefreiung gezahlt werden.

Ich bin chronisch krank – muss ich trotzdem zuzahlen?

Für Zuzahlungen gilt eine jährliche Belastungsgrenze (2 % der Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 %). Ist sie erreicht, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse befreien lassen. Legen Sie uns den Befreiungsausweis einfach vor.

Kann ich eine höherwertige Ausführung wählen?

Ja. Wünschen Sie Materialien oder Ausstattungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, zahlen Sie die Mehrkosten selbst. Wir sagen Ihnen vorher genau, was das kostet.

Wie oft bekomme ich neue Einlagen?

Wie häufig eine Folgeversorgung übernommen wird, regelt Ihre Krankenkasse. Bei Kindern ist wegen des Wachstums oft eine häufigere Versorgung möglich. Wir beraten Sie gern im Einzelfall.

Persönliche Beratung

Noch Fragen zu Ihrem Rezept?

Rufen Sie uns an – wir erklären Ihnen gern, welche Kosten in Ihrem Fall auf Sie zukommen.